Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – L 3 U 208/18
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2024 – L 10 U 1252/23Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 – 21 Sa 745/13Zitiert von 1
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 13/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 766/18Zitiert von 1
- BAG, 07.12.2016 – 4 AZR 322/14Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-BerufsgenossenschaftZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 – L 21 U 221/19Zitiert von 1
- BSG, 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 an den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - rechtlich selbständiger Unternehmensbestandteil - Hauptunternehmen - Grundsatz der Unternehmeridentität - Neufassung des § 131 SGB 7 zum 11.8.2010: "die demselben Rechtsträger angehören" - Zuckerwarenproduktion - BG Rohstoffe und chemische Industrie - BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe - rechtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung: Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG)Zitiert von 16
- SG Berlin, 20.10.2016 – S 98 U 775/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/137#abs-1 (1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/137#abs-2 (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.